Nutzungsbedingungen

Teil 1 — End-User License Agreement (EULA)

1. Vertragspartner

Dieser Lizenzvertrag (nachfolgend „EULA“) wird geschlossen zwischen:

[Vollständiger Firmenname], [Rechtsform], [Anschrift], vertreten durch [Geschäftsführer], eingetragen im Handelsregister [Registergericht] unter HRB [Nummer] — nachfolgend „Lizenzgeber“ —

und

dem Lizenznehmer, dessen Identität durch elektronische Annahme dieser EULA, Inbetriebnahme der Software oder Erwerb eines Lizenzschlüssels festgestellt wird — nachfolgend „Lizenznehmer“ oder „Kunde“ —.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der Software „Zebra AI“ (nachfolgend „Software“) zur Nutzung gemäß den hier festgelegten Bedingungen.

2.2 Die Software ist eine modulare Anwendung zur Verwaltung von Abwesenheiten, Zeiterfassung, Einsatzplanung und weiteren Funktionen für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus den jeweils gebuchten Modulen gemäß Anhang A.

2.3 Die Software wird ausschließlich als kompilierte Container-Images bereitgestellt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

3. Lizenzmodell

3.1 Lizenzkategorien. Die Lizenzierung erfolgt nach Nutzerstaffeln. Maßgeblich ist die Anzahl der gleichzeitig im System angelegten aktiven Nutzer. Die jeweils gültigen Lizenzkategorien, Staffelgrenzen und zugehörigen Preise ergeben sich aus Anhang A in seiner jeweils aktuellen Fassung.

3.2 Modulare Lizenzierung. Zusätzlich zur Nutzerstaffel werden einzelne Funktionsmodule lizenziert. Die Aktivierung erfolgt über den vom Lizenzgeber ausgestellten Lizenzschlüssel.

3.3 Überschreitung der Lizenzgrenze. Übersteigt der Lizenznehmer dauerhaft die in seiner Kategorie zulässige Nutzerzahl, ist der Lizenzgeber nach vorheriger Mitteilung berechtigt, die Lizenz automatisch auf die nächsthöhere Kategorie hochzustufen. Eine vorsätzliche Umgehung der Lizenzgrenzen (z. B. durch zyklisches Aktivieren/Deaktivieren von Nutzern oder Anlegen von Schein-Accounts) gilt als wesentliche Vertragsverletzung.

4. Nutzungsumfang

4.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an der Software.

4.2 Die Nutzung ist beschränkt auf den eigenen Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers. Eine Nutzung für oder durch Dritte — insbesondere Konzerngesellschaften, Endkunden des Lizenznehmers, Subunternehmer — ist nicht gestattet, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart.

4.3 Untersagt sind insbesondere:

  1. die Vervielfältigung der Software über den vertraglich gestatteten Umfang hinaus;
  2. die Weitergabe, Vermietung, Verleihung oder Unterlizenzierung der Software;
  3. das Anbieten der Software oder ihrer Funktionen als Dienstleistung an Dritte (insbesondere als SaaS oder im Rahmen einer Managed-Service-Tätigkeit);
  4. die Veröffentlichung von Performance- oder Benchmark-Ergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers.

5. Schutz des geistigen Eigentums; Reverse Engineering

5.1 Sämtliche Rechte an der Software — insbesondere Urheberrechte, Marken-, Patent- und Know-how-Rechte — verbleiben beim Lizenzgeber.

5.2 Reverse Engineering, Dekompilierung und Disassemblierung der Software sind untersagt, soweit nicht zwingend durch §§ 69d, 69e UrhG gestattet. Vor jeder gesetzlich zulässigen Dekompilierungshandlung wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber schriftlich auffordern, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen bereitzustellen.

5.3 Untersagt sind weiterhin:

  1. jede Form von Code-Extraktion, Modifikation oder Patching der Container-Images;
  2. die Umgehung oder Manipulation des Lizenzprüfungs- oder Token-Delegations-Mechanismus;
  3. die Analyse der Software zum Zwecke der Entwicklung eines konkurrierenden Produkts;
  4. die Weitergabe der Software-Images, Konfigurationsdateien oder Lizenzschlüssel an Dritte.

5.4 Verstöße gegen diesen Abschnitt berechtigen den Lizenzgeber zur fristlosen Kündigung und zum sofortigen Widerruf des Lizenzschlüssels. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6. Bereitstellung — Self-Hosting und Hosting durch Lizenzgeber

6.1 Die Software kann nach Wahl des Lizenznehmers entweder

  1. auf eigener Infrastruktur des Lizenznehmers betrieben werden („Self-Hosting“), oder
  2. auf Infrastruktur des Lizenzgebers betrieben werden („Hosting“).

6.2 Self-Hosting. Bei Self-Hosting trägt der Lizenznehmer die alleinige Verantwortung für Betrieb, Verfügbarkeit, Sicherheit und Datensicherung seiner Instanz. Der Lizenzgeber stellt lediglich die Software-Images und Updates bereit. Eine Verfügbarkeitsgarantie besteht für den Self-Hosting-Betrieb nicht.

6.3 Hosting durch Lizenzgeber. Bei Hosting durch den Lizenzgeber gelten die separat zu vereinbarenden Service Level Agreements (SLA).

6.4 AVV-Erfordernis. In beiden Konstellationen ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) nach Art. 28 DSGVO erforderlich, da zumindest die KI-Funktionen (siehe Ziffer 9) und die Telemetrie (siehe Ziffer 10) eine Datenverarbeitung über die Infrastruktur des Lizenzgebers beinhalten. Der AVV ist separates Vertragsdokument.

7. Pflichten des Lizenznehmers

7.1 Zugangs- und Account-Sicherheit. Der Lizenznehmer ist verpflichtet:

  1. Passwörter, Lizenzschlüssel, API-Tokens und sonstige Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben;
  2. für jeden Nutzer ein individuelles Benutzerkonto einzurichten; geteilte oder generische Accounts sind unzulässig;
  3. angebotene Schutzmaßnahmen wie Multi-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren, soweit von der Software unterstützt;
  4. bei Verdacht auf Kompromittierung von Zugangsdaten oder Lizenzschlüsseln diese unverzüglich zu sperren oder zu ändern und den Lizenzgeber gemäß Absatz 4 zu informieren.

7.2 Sichere Betriebsumgebung beim Self-Hosting. Beim Self-Hosting der Software trägt der Lizenznehmer die Verantwortung für eine sichere Betriebsumgebung. Insbesondere ist er verpflichtet:

  1. das Host-Betriebssystem und die Container-Runtime regelmäßig mit Sicherheitsupdates zu versorgen;
  2. die Software gegen unbefugten Zugriff aus öffentlichen Netzen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Reverse Proxy mit TLS und Authentifizierung, VPN, Tunneling-Dienste) zu schützen; eine ungeschützte direkte Exposition der Software-Container ins öffentliche Internet ist unzulässig;
  3. angemessenen Schutz vor unbefugtem physischen Zugriff auf die Hardware zu gewährleisten;
  4. keine eigenmächtigen Modifikationen an Konfiguration, Datenbank oder Container-Images vorzunehmen, die über den vom Lizenzgeber dokumentierten Konfigurationsrahmen hinausgehen.

7.3 Stammdaten und Mitwirkung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet:

  1. seine bei Vertragsschluss angegebenen Stammdaten (insbesondere Firmierung, Anschrift, Ansprechpartner für Lizenz und Datenschutz, Rechnungsadresse) korrekt zu halten und Änderungen unverzüglich mitzuteilen;
  2. im Rahmen von Support-Anfragen in zumutbarem Umfang an der Fehleranalyse mitzuwirken, insbesondere durch Bereitstellung relevanter Logs und Reproduktionsszenarien;
  3. an berechtigten Lizenz-Audits des Lizenzgebers mitzuwirken, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung dieser EULA erforderlich ist.

7.4 Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung, in Textform zu informieren, wenn:

  1. ein konkreter Verdacht oder eine festgestellte Kompromittierung der Software-Instanz, der Zugangsdaten oder des Lizenzschlüssels vorliegt;
  2. der Lizenzschlüssel verloren gegangen oder entwendet worden ist;
  3. Behörden- oder Gerichtsanordnungen vorliegen, die die Nutzung der Software oder die in ihr verarbeiteten Daten betreffen;
  4. sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle vorliegen, die Auswirkungen auf die Integrität der Software, der delegierten KI-Tokens oder der Infrastruktur des Lizenzgebers haben können.

Die Meldepflicht nach diesem Absatz besteht unabhängig von etwaigen Meldepflichten des Lizenznehmers gegenüber Aufsichtsbehörden nach Art. 33, 34 DSGVO oder anderen gesetzlichen Vorgaben.

7.5 Nutzerverwaltung. Der Lizenznehmer ist verantwortlich dafür, dass nur berechtigte Personen Zugang zur Software erhalten. Benutzerkonten ausgeschiedener oder nicht mehr berechtigter Mitarbeiter sind unverzüglich zu deaktivieren. Der Lizenznehmer sorgt für eine angemessene Einweisung seiner Nutzer in die für sie relevanten Funktionen der Software.

7.6 Datensicherung.

  1. Beim Self-Hosting liegt die Verantwortung für die Datensicherung vollständig beim Lizenznehmer.
  2. Bei Hosting durch den Lizenzgeber führt dieser technische Backups nach Maßgabe des SLA durch. Der Lizenznehmer bleibt jedoch eigenverantwortlich für den regelmäßigen Datenexport zur langfristigen Archivierung sowie für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 257 HGB, § 147 AO).

7.7 Folgen der Pflichtverletzung. Verletzt der Lizenznehmer seine Pflichten aus diesem Paragraphen, ist dies bei der Bemessung von Mängelansprüchen und Haftungsansprüchen nach Ziffern 12 und 13 zu berücksichtigen (Mitverschulden, § 254 BGB). Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße berechtigen den Lizenzgeber zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe von Ziffer 11.

8. Updates und Wartung

8.1 Update-Pflicht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vom Lizenzgeber bereitgestellte Updates der Software zeitnah anzunehmen und zu installieren. Updates werden über den im Lieferumfang enthaltenen automatisierten Update-Mechanismus ausgerollt.

8.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Update-Mechanismus zu deaktivieren oder die Annahme von Updates dauerhaft zu verweigern. Kurzfristige technische Wartungsfenster sind mit dem Support des Lizenzgebers abzustimmen.

8.3 Folgen unterlassener Updates. Erfolgt die Installation eines bereitgestellten Updates nicht innerhalb von [30] Tagen nach Verfügbarkeit, ist der Lizenzgeber berechtigt:

  1. Support und Mängelhaftung für die veraltete Version auszusetzen;
  2. den Zugriff auf KI-Funktionen (Token-Delegation) auszusetzen;
  3. bei sicherheitsrelevanten Updates die Lizenz nach vorheriger Mahnung mit angemessener Frist außerordentlich zu kündigen.

8.4 Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtinstallation bereitgestellter Updates resultieren.

9. KI-Funktionen und Token-Delegation

9.1 Die Software enthält optionale KI-Funktionen, deren Anfragen über die Infrastruktur des Lizenzgebers an externe KI-Dienstleister weitergeleitet werden. Die jeweils eingesetzten Dienstleister sind im AVV (Anhang C) als Sub-Auftragsverarbeiter abschließend aufgeführt; der AVV bildet die maßgebliche Quelle.

9.2 Die Authentifizierung gegenüber dem KI-Dienstleister erfolgt über vom Lizenzgeber ausgestellte kurzlebige Token (Token-Delegation). Eine direkte Kommunikation der Kundeninstanz mit dem KI-Dienstleister findet nicht statt.

9.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Token-Ausstellung jederzeit auszusetzen, wenn:

  1. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung bestehen;
  2. ein Verstoß gegen die Acceptable Use Policy (AUP, Anhang B) vorliegt;
  3. der Lizenznehmer mit Zahlungen in Verzug ist;
  4. technische oder rechtliche Notwendigkeit besteht (z. B. Ausfall des Dienstleisters, Sanktionen, gerichtliche Anordnung).

9.4 Verantwortung für KI-Ausgaben. Sämtliche von den KI-Funktionen erzeugten Inhalte (Textvorschläge, Zusammenfassungen, Berichte, Auswertungen) sind durch eine natürliche Person des Lizenznehmers vor jeder Verwendung, Weiterleitung oder Veröffentlichung inhaltlich zu prüfen. Eine ungeprüfte oder automatisierte Übernahme von KI-generierten Inhalten in rechts- oder geschäftsrelevante Dokumente ist nicht zulässig. Der Lizenzgeber haftet nicht für Inhalte, die ohne vorherige menschliche Prüfung verwendet werden. Details regelt die AUP.

10. Telemetrie und Lizenzprüfung

10.1 Die Software überträgt regelmäßig technische Telemetriedaten an die Infrastruktur des Lizenzgebers. Diese umfassen insbesondere:

  1. Software-Version und installierte/aktive Module;
  2. Anzahl aktiver Nutzer und Lizenznutzungsstand;
  3. technische Health-Indikatoren der Instanz (Verfügbarkeit, Fehlerraten, Performance-Metriken);
  4. technische Identifikatoren (Lizenzschlüssel, Instanz-ID, IP-Adresse der Kommunikation).

10.2 Die Telemetriedaten dienen

  1. der Lizenzprüfung und Vertragsdurchführung;
  2. der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs (Fehleranalyse, Sicherheit);
  3. der Produktverbesserung in anonymisierter oder aggregierter Form.

10.3 Die Telemetrie kann technisch nicht deaktiviert werden. Eine Deaktivierung, Manipulation oder das Vortäuschen abweichender Telemetriedaten gilt als wesentliche Vertragsverletzung.

10.4 Personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder anderen Endnutzern werden über die Telemetrie nicht übertragen. Hinsichtlich der unter Buchstabe d) genannten technischen Identifikatoren wird auf die Datenschutzerklärung und den AVV verwiesen.

11. Vertragslaufzeit und Beendigung

11.1 Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit sowie etwaige Mindestvertragslaufzeiten, automatische Verlängerungen und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem bei Vertragsschluss gewählten Lizenz- und Abrechnungsmodell gemäß Anhang A.

11.2 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Lizenzgeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei:

  1. wesentlichen Verstößen gegen diese EULA oder die AUP;
  2. Zahlungsverzug des Lizenznehmers von mehr als 60 Tagen ab Fälligkeit der Rechnung, sofern der Lizenzgeber den Lizenznehmer zuvor erfolglos schriftlich gemahnt hat;
  3. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder Ablehnung mangels Masse;
  4. Versuchen der Manipulation des Lizenz- oder Token-Systems.

Das Recht des Lizenznehmers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.

11.3 Folgen der Beendigung. Mit Beendigung des Vertrages erlischt das Nutzungsrecht des Lizenznehmers an der Software vollständig. Der Lizenznehmer ist verpflichtet:

  1. jede Nutzung der Software einzustellen;
  2. sämtliche Instanzen, Container-Images und Lizenzschlüssel binnen [14] Tagen zu deinstallieren bzw. zu löschen;
  3. den Lizenzgeber auf Anforderung schriftlich über die Löschung zu bestätigen.

11.4 Der Lizenzgeber wird vor Vertragsende auf Anforderung des Lizenznehmers einen angemessenen Datenexport der vom Lizenznehmer eingegebenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format ermöglichen, sofern dies technisch verfügbar ist. Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 lit. b) besteht kein Anspruch auf Datenexport mehr.

12. Mängelhaftung

12.1 Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen den in der jeweils aktuellen Dokumentation beschriebenen Funktionen entspricht.

12.2 Die Mängelhaftung entfällt für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  1. Nichtinstallation bereitgestellter Updates;
  2. Manipulation der Software oder ihrer Konfiguration durch den Lizenznehmer;
  3. ungeeignete Betriebsumgebung beim Self-Hosting;
  4. Nutzung außerhalb der vereinbarten Spezifikation;
  5. Verletzung der Pflichten des Lizenznehmers nach Ziffer 7.

12.3 Die Software wird dem Lizenznehmer zur Nutzung auf Zeit gegen wiederkehrendes Entgelt überlassen (Dauerschuldverhältnis mit mietrechtlichem Charakter, vgl. BGH NJW 2007, 2394). Die Pflicht des Lizenzgebers zur Beseitigung gemeldeter und reproduzierbarer Mängel besteht daher für die gesamte Dauer des Nutzungsverhältnisses fort. Mit Beendigung des Vertrages endet die Mängelbeseitigungspflicht; ein Anspruch auf Mängelbeseitigung an einer früheren Softwareversion nach Vertragsende besteht nicht.

13. Haftung

13.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt:

  1. für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  2. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
  3. bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Diese Fälle stehen unabhängig nebeneinander.

13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind insbesondere:

  1. die Bereitstellung der Software in einem im Wesentlichen funktionsfähigen Zustand;
  2. die Erhaltung der Funktionsfähigkeit während der Vertragslaufzeit im Rahmen der vertraglich vereinbarten Spezifikation;
  3. soweit der Lizenzgeber die Software für den Lizenznehmer hostet: der Schutz der vom Lizenzgeber verarbeiteten Kundendaten vor unbefugtem Zugriff Dritter durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

13.3 Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen, insbesondere für:

  1. entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden;
  2. Schäden aus KI-generierten Inhalten, die ohne vorherige menschliche Prüfung verwendet wurden;
  3. Schäden aus dem Self-Hosting-Betrieb (Verfügbarkeit, Datenverlust, Sicherheit der Betriebsumgebung);
  4. Schäden aus Nichtinstallation bereitgestellter Updates;
  5. Schäden, die durch Cyber- oder Hackerangriffe Dritter verursacht werden und bei Beachtung des Stands der Technik im Sinne von Art. 32 DSGVO nicht abwendbar waren (insbesondere Zero-Day-Schwachstellen in Drittsoftware, Angriffe auf Lieferketten oder Infrastrukturanbieter);
  6. Schäden, die auf einer Verletzung der Pflichten des Lizenznehmers nach Ziffer 7 beruhen.

13.4 Die Haftung ist der Höhe nach auf die vom Lizenznehmer in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Lizenzgebühren beschränkt, höchstens jedoch auf EUR [Betrag].

14. Höhere Gewalt

14.1 Begriff. Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, die diese ohne eigenes Verschulden an der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen hindern. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse und Katastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terror und Aufruhr, behördliche Eingriffe, gesetzliche Verbote, Embargos und Sanktionen, Streiks Dritter und Aussperrungen (soweit nicht im Verantwortungsbereich der jeweiligen Partei) sowie Ausfälle von Telekommunikations- oder Energienetzen außerhalb der Verantwortungssphäre der Partei. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

14.2 Suspendierung der Leistungspflichten. Während der Dauer der Höheren Gewalt sind die hiervon betroffenen Leistungspflichten beider Parteien suspendiert. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

14.3 Sub-Provider-Ausfälle. Ausfälle von Sub-Auftragsverarbeitern, Cloud-Anbietern oder KI-Dienstleistern (insbesondere der im AVV gelisteten Sub-Auftragsverarbeiter) stellen Höhere Gewalt im Sinne dieses Paragraphen dar, sofern

  1. der Lizenzgeber den Sub-Provider unter Anwendung marktüblicher Sorgfalt ausgewählt hat (insbesondere im Hinblick auf Reputation, Compliance-Standards, Datenschutz-Konformität und Marktposition); und
  2. der Ausfall nicht auf einer Verletzung eigener Sorgfaltspflichten des Lizenzgebers beruht.

Eine über die vom Sub-Provider angebotenen Standardbedingungen hinausgehende vertragliche Bindung sowie eine vollständig redundante Absicherung des Sub-Providers schuldet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht, sofern dies nach Marktlage nicht erreichbar oder wirtschaftlich bzw. technisch nicht zumutbar ist.

14.4 Meldepflicht. Die von Höherer Gewalt betroffene Partei hat die jeweils andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von [5] Werktagen nach Kenntnisnahme, in Textform über das Ereignis, die voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungen zu informieren. Sie hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der Höheren Gewalt zu minimieren, und die andere Partei über wesentliche Änderungen der Lage informiert zu halten.

14.5 Sonderkündigungsrecht. Dauert ein Zustand der Höheren Gewalt länger als [90] Tage ununterbrochen an oder steht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit fest, dass dieser Zeitraum überschritten wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von [14] Tagen außerordentlich in Textform zu kündigen. Bereits geleistete Vorauszahlungen für nach dem Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.

14.6 Anteilige Gebührenreduzierung. Bei länger als [14] zusammenhängende Tage andauernder, vollständiger Nichtverfügbarkeit der Software aufgrund Höherer Gewalt auf Seiten des Lizenzgebers wird die Lizenzgebühr für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit anteilig reduziert. Soweit ein SLA besteht, gehen dessen Regelungen zur Verfügbarkeit und Gutschrift vor.

14.7 Unberührte Regelungen. Ziffer 13.1 dieser EULA bleibt unberührt. Eine Haftung des Lizenzgebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit kann durch Berufung auf Höhere Gewalt nicht ausgeschlossen werden. Zahlungspflichten des Lizenznehmers für vor Eintritt der Höheren Gewalt vollständig erbrachte Leistungen bleiben bestehen.

15. Änderungen dieser EULA

15.1 Änderungsvorbehalt. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese EULA anzupassen, insbesondere zur:

  1. Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. neue Gesetze, behördliche Anordnungen, höchstrichterliche Rechtsprechung);
  2. Berücksichtigung technischer oder produktbezogener Weiterentwicklungen der Software;
  3. Anpassung infolge von Änderungen bei Sub-Auftragsverarbeitern oder Sub-Providern;
  4. Schließung von Regelungslücken oder Korrektur unklarer Bestimmungen.

Änderungen der Hauptleistungspflichten, insbesondere des Lizenzmodells, der Vertragslaufzeiten und der Lizenzgebühren, sind von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen und richten sich nach den separaten Regelungen in Anhang A.

15.2 Mitteilung. Geplante Änderungen werden dem Lizenznehmer mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform an die zuletzt vom Lizenznehmer hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die geänderten Bestimmungen, das Datum des Inkrafttretens sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht und dessen Folgen nach Absatz 3 und 4.

15.3 Widerspruchsrecht. Der Lizenznehmer kann den Änderungen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Widerspricht der Lizenznehmer nicht oder nicht fristgerecht, gelten die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Inkrafttretensdatum als angenommen.

15.4 Folgen des Widerspruchs. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs sind sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum geplanten Inkrafttretensdatum der Änderung außerordentlich in Textform zu kündigen. Übt keine Partei das Kündigungsrecht aus, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter; der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die geänderten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung dieses Paragraphen erneut vorzuschlagen. Bereits geleistete Vorauszahlungen für nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Sitz des Lizenzgebers], sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

16.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Textform-Anforderung. Die Bestimmungen über den Änderungsvorbehalt nach Ziffer 15 bleiben hiervon unberührt.

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anhänge:

Teil 2 — Acceptable Use Policy (AUP)

1. Geltung und Verbindlichkeit

1.1 Diese Acceptable Use Policy („AUP“) ist Bestandteil der zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geschlossenen End-User License Agreement (EULA) für die Software „Zebra AI“.

1.2 Die AUP gilt für sämtliche Personen, die von Seiten des Lizenznehmers Zugriff auf die Software haben (insbesondere Mitarbeiter, Geschäftsführung, externe Dienstleister mit Zugang). Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Einhaltung durch diese Personen sicherzustellen und Verstöße zu unterbinden.

1.3 Bei Widersprüchen zwischen EULA und AUP gelten die Regelungen der EULA vorrangig.

1.4 Abgrenzung zur EULA. Diese AUP regelt das Verhalten bei der Nutzung der Software. Die vertraglichen Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers (insbesondere Account- und Zugangsverwaltung, sichere Betriebsumgebung beim Self-Hosting, Stammdatenpflege, Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen, Nutzer- und Datenverwaltung) sind abschließend in Ziffer 7 der EULA geregelt.

2. Zulässige Nutzung

2.1 Die Software ist zur Nutzung im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs des Lizenznehmers im Bereich Handwerk, Bau und verwandter Dienstleistungsgewerbe vorgesehen.

2.2 Erfasst sind insbesondere Verwaltung von Abwesenheiten, Zeiterfassung, Einsatz- und Ressourcenplanung sowie weitere Funktionen der jeweils lizenzierten Module.

3. Allgemein verbotene Nutzung

3.1 Untersagt ist jede Nutzung der Software, die:

  1. gegen geltendes Recht verstößt (insbesondere Strafrecht, Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht);
  2. Rechte Dritter verletzt;
  3. den Betrieb der Software, der Infrastruktur des Lizenzgebers oder der Infrastruktur Dritter stört oder beeinträchtigt;
  4. der Verbreitung von Schadsoftware oder unerwünschten Inhalten dient.

3.2 Untersagt sind insbesondere:

  1. das Hochladen oder Verarbeiten strafrechtlich relevanter Inhalte;
  2. der Versand unerwünschter Massennachrichten (Spam) über Funktionen der Software;
  3. automatisierter, missbräuchlicher oder exzessiver Zugriff auf APIs oder KI-Funktionen über das vertragsgemäße Maß hinaus;
  4. Penetrationstests, Sicherheitsanalysen oder vergleichbare Untersuchungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers.

4. Datenschutzrechtliche Pflichten des Lizenznehmers

4.1 Der Lizenznehmer ist im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern und sonstigen betroffenen Personen datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die rechtliche Stellung der Parteien sowie die Auftragsverarbeitung durch den Lizenzgeber regelt der AVV (Anhang C).

4.2 Der Lizenznehmer ist insbesondere verpflichtet:

  1. eine wirksame Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sicherzustellen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, ggf. Einwilligung);
  2. Mitarbeiter und sonstige betroffene Personen ordnungsgemäß zu informieren (Art. 13/14 DSGVO);
  3. Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) umzusetzen;
  4. gegebenenfalls bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.

4.3 Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, biometrische Daten, gewerkschaftliche Zugehörigkeit u. a.) über die Software ist nur zulässig, soweit ein hierfür vorgesehenes Modul dies ausdrücklich unterstützt und eine wirksame Rechtsgrundlage besteht.

5. Nutzung der KI-Funktionen

5.1 Pflicht zur menschlichen Prüfung (Human-in-the-Loop)

Sämtliche von den KI-Funktionen der Software erzeugten Inhalte — insbesondere Textvorschläge, Zusammenfassungen, Übersetzungen, Berichte, Auswertungen — sind vor Verwendung, Weiterleitung, Druck oder Veröffentlichung durch eine natürliche Person des Lizenznehmers inhaltlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Diese Verpflichtung konkretisiert Ziffer 9.4 der EULA.

5.2 Verbot der ungeprüften Übernahme

Die ungeprüfte oder automatisierte Übernahme von KI-generierten Inhalten in rechtsverbindliche oder geschäftsrelevante Dokumente ist unzulässig. Dies umfasst insbesondere:

  1. Baustellen- und Tätigkeitsberichte;
  2. Stundenabrechnungen und Lohnabrechnungen;
  3. Mitarbeiterbeurteilungen, Zeugnisse, Abmahnungen;
  4. Angebote, Aufträge, Rechnungen;
  5. Korrespondenz mit Kunden, Behörden, Versicherungen oder Gerichten;
  6. Stellungnahmen in arbeits- oder zivilrechtlichen Streitigkeiten.

5.3 Keine automatisierten Personalentscheidungen

Die KI-Funktionen dürfen nicht für ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder erheblicher Wirkung gegenüber natürlichen Personen verwendet werden (Art. 22 DSGVO). Untersagt ist insbesondere:

  1. automatisierte Auswertung von Krankheitsmustern oder Abwesenheitsverhalten zur Personalentscheidung;
  2. automatisierte Mitarbeiterbewertungen ohne nachgelagerte menschliche Prüfung;
  3. automatisierte Kündigungsempfehlungen oder Abmahnungsvorschläge ohne Prüfung;
  4. automatisiertes Profiling nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO.

5.4 Inhaltliche Schranken

Untersagt ist die Nutzung der KI-Funktionen zur:

  1. Erstellung diskriminierender, diffamierender, hetzerischer oder beleidigender Inhalte;
  2. Erstellung von Inhalten, die irreführen, täuschen oder zur Manipulation Dritter dienen;
  3. gezielten Umgehung der Schutzmechanismen des KI-Modells (z. B. Prompt Injection, Jailbreaks);
  4. Verarbeitung von Inhalten Dritter, an denen der Lizenznehmer keine Nutzungsrechte hat;
  5. Erstellung von Inhalten, die gegen geltendes Recht verstoßen.

5.5 Verweis auf Haftungsregelung

Die haftungsrechtlichen Folgen der Nutzung der KI-Funktionen sowie der Verwendung KI-generierter Inhalte ergeben sich aus Ziffer 13 der EULA. Insbesondere ist eine Haftung des Lizenzgebers für Inhalte, die ohne vorherige menschliche Prüfung nach Absatz 5.1 verwendet wurden, nach Ziffer 13.3 lit. b) der EULA ausgeschlossen.

6. Konsequenzen bei Verstößen

6.1 Bei Verstößen gegen diese AUP ist der Lizenzgeber nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Mahnung mit Aufforderung zur Abhilfe;
  2. Aussetzung der KI-Funktionen (Token-Delegation);
  3. Aussetzung des Supports;
  4. Sperrung einzelner Nutzer oder Funktionen;
  5. bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen: sofortige Sperrung der gesamten Instanz und außerordentliche fristlose Kündigung der Lizenz nach Maßgabe von Ziffer 11 der EULA.

6.2 Sofortmaßnahmen ohne Vorankündigung. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen einschließlich der sofortigen Sperrung ohne vorherige Ankündigung zu treffen, wenn:

  1. konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Nutzung bestehen;
  2. eine erhebliche Gefährdung der Infrastruktur des Lizenzgebers oder Dritter vorliegt;
  3. konkrete Anhaltspunkte für die Manipulation des Lizenz- oder Token-Systems bestehen;
  4. eine behördliche oder gerichtliche Anordnung dies erforderlich macht.

6.3 Die Wahl der Maßnahme erfolgt nach Schwere des Verstoßes, Wiederholungsgefahr und Schutzbedürfnis Dritter. Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.

6.4 Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Lizenzgebühren, soweit die Sperrung oder Kündigung auf einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen diese AUP beruht.

7. Meldung von Missbrauch

7.1 Stellt der Lizenznehmer Missbrauch der Software durch eigene Nutzer oder Dritte fest, ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren. Die allgemeinen Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen nach Ziffer 7.4 der EULA (72-Stunden-Frist) bleiben unberührt.

7.2 Kontakt für Missbrauchsmeldungen: [E-Mail-Adresse / Kontaktformular]

8. Änderungen der AUP

8.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese AUP an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen anzupassen, insbesondere zur Umsetzung neuer regulatorischer Vorgaben (z. B. EU AI Act, DSGVO-Konkretisierungen). Änderungen werden dem Lizenznehmer in Textform mit einer Frist von mindestens [6 Wochen] vor Inkrafttreten mitgeteilt.

8.2 Widerspricht der Lizenznehmer der geänderten AUP innerhalb von [4 Wochen] nach Mitteilung in Textform, hat er das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Lizenz mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung. Im Übrigen gilt die geänderte AUP als angenommen.